Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld
Wer arbeitslos ist und vorher in einem Beschäftigungsverhältnis stand, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitslosengeld 1 ist im Gegensatz zu Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) keine Sozialleistung, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht unter drei Voraussetzungen: Man muss arbeitslos sein, die Anwartschaftszeit erfüllen und sich persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden.
Die Regelanwartschaftszeit hat man dann erfüllt, wenn man innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch eine Regelung zur sogenannten "Kurzen Anwartschaftszeit", bei der man nur 6 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben muss, um Arbeitslosengeld beziehen zu könnnen.
Um einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen muss man sich wie eingangs erwähnt persönlich bei der Agentur für Arbeit melden. Dies ist unverzichtbar und auch nur dort erhält man die entsprechenden Formulare für den Antrag. Bei der Antragsabgabe sollte man verschiedene Dokumente wie Personalausweis, Lohnsteuerkarte und die Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers bereit halten. Gegebenenfalls auch das Kündigungsschreiben und eine Erklärung, wenn man von sich aus gekündigt hat.
Arbeitslosengeld wird für mindestens 6 Monate und in der Regel maximal 12 Monate bezahlt, bei älteren Arbeitslosen auch bis zu 24 Monate. Bei der Berechnung der Höhe der Leistung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, z.B. das letzte Einkommen, ob Kinder vorhanden sind und die Lohnsteuerklasse. Die Leistungshöhe beträgt in etwa 60% des früheren Nettoeinkommens, bei vorhandenen Kindern sind es 67%.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld muss man alles in seiner Macht stehende tun, um die beschäftigungslose Zeit zu beenden, bei der Agentur für Arbeit nach Aufforderung persönlich erscheinen und zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen bereit sein. Darüber hinaus sind der Arbeitsagentur alle Veränderungen, die für den Leistungsbezug von Bedeutung sein können, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Bemüht man sich nicht eigenständig um neue Arbeit, lehnt Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur ab, oder hat zuvor ein Arbeitsverhältnis ohne triftigen Grund gekündigt, kann es zu Sperrzeiten kommen. In dieser Zeit wird dann kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.








